Deutschlands Nationales Entsorgungsprogramm 2015
Programm für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle Deutschland
Für das Nationale Entsorgungsprogramm in Deutschland wurde eine strategische Umweltprüfung nach deutschem Recht durchgeführt (Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPG 2013).
Zuständige Behörde für das Nationale Entsorgungsprogramm und die SUP ist das deutsche Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, Deutschland.
Das BMUB hat der Republik Österreich gemäß Artikel 7 der SUP-RL und Art. 10 SUP-Protokoll den Entwurf für das Nationale Entsorgungsprogramm und den Umweltbericht übermittelt.
Die Unterlagen lagen vom 30. April 2015 bis inklusive 22. Juni 2015 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. I/1, Stubenbastei 5, 1010 Wien, Zimmer Nr. 119 auf.
Zu den Unterlagen konnte jede Person während der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Adresse siehe oben beim Auflageort, richten. Diese wurden an die deutsche Behörde weiter geleitet.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde eine Fachstellungnahme erstellt.
Die wesentlichen Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Fachstellungnahme sind:
Die übermittelten Informationen im Umweltbericht erlauben nicht an allen Stellen eine Beurteilung möglicher erheblich nachteiliger Auswirkungen auf Österreich. Unfälle mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf österreichisches Staatsgebiet sind in den bestehenden süddeutschen Zwischenlagern für abgebrannte Brennelemente, in den Lagerbecken in Isar 1, im Nasslager Obrigheim und – sofern es an einem Standort in Süddeutschland errichtet wird – im Eingangslager des Endlagers nach Standortauswahlgesetz (StandAG) nicht auszuschließen.
Der voraussichtlich erforderliche gesamte Lagerzeitraum für die Behälter mit abgebrannten Brennelementen und Abfällen aus der Wiederaufbereitung in Deutschland von 70‒130 Jahren kann gegenwärtig noch nicht als Stand von Wissenschaft und Technik der trockenen Zwischenlagerung bezeichnet werden, da es bisher in keinem Land der Welt Erfahrung mit einer derart langen Lagerdauer gibt. Mit zunehmender Zwischenlagerdauer ist von einer Veränderung der Materialien bzw. des Zustandes von Behälterkomponenten und Brennelementen bzw. Kokillen auszugehen. Relevant ist nicht, wie im NaPro angedeutet wird, die zeitliche Überbrückung zwischen Ende der Genehmigung der Zwischenlager und Betriebsbeginn des Eingangslagers, sondern zwischen Ende der Zwischenlager-Genehmigung und dem Ende des Einlagerungsbetriebs. Dazu sind im NaPro keine Angaben vorhanden.
Im Falle von schweren Unfällen oder sonstigen Einwirkungen Dritter beim Transport von bestrahlten Brennelementen oder hoch radioaktiven Abfällen sind Auswirkungen auf österreichisches Staatsgebiet nicht auszuschließen, wenn die Transporte in Grenznähe durchgeführt werden. Sollte je ein Transport über österreichisches Gebiet durchgeführt werden, wären in diesen Fällen jedenfalls Auswirkungen gegeben. Transporte in Grenznähe sind bei entsprechender Endlagerstandortwahl möglich.
Deutschland verfügt derzeit über kein Endlager für hoch radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente. Die Suche nach einem Endlager ist im Standortauswahlgesetz 2013 geregelt, das ein stufenweises Vorgehen für die Festlegung vorsieht. Die Standortauswahl soll bis 2031 abgeschlossen sein, das Endlager um 2050 in Betrieb gehen.
Die in den Unterlagen des Nationalen Entsorgungsplans angegebenen Daten von schwach, mittel und sehr schwach radioaktiven Abfällen lassen eine Beurteilung nach RL 2011/70/Euratom, Art. 12 Abs. 1 lit. c derzeit nicht zu. Die angegeben Abfalldaten liegen inkonsistent in der Klassifizierung, unübersichtlich über verschiedene Unterlagen und in der Regel ohne Aktivitätsangaben vor.
Im Vorwort zum Nationalen Entsorgungsprogramm ist angeführt, dass die deutsche Bundesregierung den Berichtspflichten gemäß Richtlinie 2011/70/Euratom in mehreren Berichten nachkommen wird. Im Zusammenhang damit soll der Europäischen Kommission ein Bericht über Kosten und Finanzierung der Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle vorgelegt werden. Dieser Berichte wurde der österreichischen Seite im Rahmen des laufenden Verfahrens nicht übermittelt. Es ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Fachstellungnahme nicht feststellbar, ob der Bericht bereits vorliegt oder erst erstellt werden muss.