Einstufung & Kennzeichnung
Die Kenntnis der gefährlichen Eigenschaften einer Chemikalie oder eines Produktes ist Voraussetzung für einen angemessenen Umgang, sei es am Arbeitsplatz oder im Haushalt. Hersteller und Vertreiber von Produkten haben die Aufgabe, diese Kenntnis durch entsprechende Bewertung der Gefährlichkeit und sachgerechte Kennzeichnung sicherzustellen.
Die Verwendung international vereinbarter Einstufungskriterien und Kennzeichnungselemente erleichtert den Handel und schützt die menschliche Gesundheit und Umwelt weltweit vor Gefahren, die von Chemikalien ausgehen können. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen wird in der EU in der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) geregelt, welche unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt.
Die CLP-Verordnung – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen
Die EU-weit geltende CLP-Verordnung ergänzt die REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Beschränkung und Zulassung chemischer Stoffe. Sie basiert auf den von der UNO vereinbarten internationalen Kriterien des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS). Dieses System stellt sicher, dass dieselben Gefahren weltweit auf dieselbe Weise gekennzeichnet, und somit einheitlich kommuniziert und verstanden, werden.
Die CLP-Verordnung umfasst physikalische, gesundheitliche und umweltrelevante Gefahren und legt vereinheitlichte Gefahreninformationen über Stoffe und Gemische fest. CLP sieht so genannte Gefahrenklassen vor, die die Art der Gefahr beschreiben. Die Verordnung umfasst 17 Gefahrenklassen (ab Oktober 2020) für physikalische Eigenschaften (etwa „explosiv“ oder „auf Metalle korrosiv wirkend“), zehn für die menschliche Gesundheit (etwa „akut toxisch“ oder „karzinogen“) und eine für die Umwelt („gewässergefährdend“). Unter weitere Gefahren findet man die Klasse „Ozonschicht schädigend“. Die Gefahrenklassen werden in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential in Gefahrenkategorien unterteilt, denen bestimmte Kennzeichnungselemente, das sind z.B. Gefahrenpiktogramme sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise (H-Sätze und P-Sätze), zugeordnet sind. Je nach Gefahrenkategorie gelten also bestimmte Symbole (Piktorgramme), Signalworte (z.B. „Gefahr“, „Achtung“) sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise. CLP-Piktogramme haben einen weißen Hintergrund mit rotem Rand, ihre Form entspricht einem auf der Spitze stehenden Quadrat.
Weiterführende Informationen zu CLP, sowie Hilfestellungen zu den einzelnen Elementen dieser Verordnung finden Sie auf den Websites des österreichischen REACH-Helpdesks sowie der Europäischen Chemikalienagentur ECHA unter den nachfolgenden Links:
Österreichischer REACH- und CLP-Helpdesk
CLP-Verordnung, Rechtstext
Leitlinien der ECHA zu CLP
Spezielle Informationen zur Kennzeichnung von Bioziden