Informationen der UVP-Behörden
Im Rahmen der öffentlichen Auflage (§ 9 Abs. 4 UVP-G) haben die UVP-Behörden Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Die veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.
Gemäß § 43 Abs. 1 UVP-G 2000 enthält die UVP-Dokumentation die von den UVP-Behörden übermittelten Links zu den aktuellen Kundmachungen.