Nanotechnologie
Nanomaterialien gelten gemeinhin als Partikel von Materialien im Größenbereich von 1 bis 100 Nanometer (nm).
Technisch genutzte Nanomaterialien sind beispielsweise die Nanoformen von Silber („nano-Silber“), Titandioxid („nano-Titandioxid“) oder Gold („nano-Gold“). Die winzige Größe von Nanomaterialien hat mitunter zur Folge, dass sie sich anders verhalten können als dieselben Materialien in größerem Maßstab; dies wirkt sich auf deren Eigenschaften und unter Umständen auf deren mögliches Risiko für Mensch und Umwelt aus. Nanoformen desselben Materials können sich ebenfalls wesentlich unterscheiden und unterschiedliche Eigenschaften aufweisen (zum Beispiel hinsichtlich ihrer Größe, Form, Oberflächenmodifikationen).
Am 18. Oktober 2011 wurde von der EU-Kommission ein Nanomaterial folgendermaßen definiert:
Ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben.
Natürliche und bei Prozessen anfallende Nanomaterialien sind an vielen Orten zu finden. Vom Menschen hergestellte Nanomaterialien werden zunehmend für die Produktion von Erzeugnissen eingesetzt. Die Verwendung von Nanomaterialien eröffnet zahlreiche neue Möglichkeiten in Anwendungsbereichen wie z.B. der Medizintechnik, der chemischen Industrie oder der Informations- und Kommunikationstechnik. Obwohl sich viele Nanomaterialien bzw. deren Anwendung noch in der Entwicklung befinden, werden große Mengen an Nanomaterialien schon seit Jahren in Kosmetika, Textilien, Reinigungsprodukten, Filtern, Farben und Oberflächenversiegelungen eingesetzt.
Aus regulatorischer Sicht besteht Handlungsbedarf: Die gesetzlichen Regelungen, Testmethoden und Bewertungsverfahren müssen adaptiert werden, damit sie die neuen Anforderungen durch Nanomaterialien und ihren möglicherweise diversen Nanoformen ausreichend abdecken können. Die Schaffung von gesetzlichen und methodischen Grundlagen zur Abschätzung der langfristigen Folgewirkungen von Nanomaterialien auf Mensch und Umwelt ist Voraussetzung, um einen sichere Verwendung von diesen zu gewährleisten.
Mit der nano-spezifischen Anpassung der europäischen Chemikalienverordnung REACH gelten nun klarere Regeln als zuvor für Nanomaterialien auf dem europäischen Markt. Hersteller und Importeure von Nanomaterialien müssen seit 1. Jänner 2020 nanospezifische Daten für deren Registrierung erfassen und für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt berücksichtigen.
Weiterführende Informationen
Fachinformationen verschiedener österreichischer Behörden, Institutionen und Organisationen:
Österreichischen Portal für Nanotechnologie
Europäischen Chemikalienagentur ECHA
Informationen über Nanomaterialien auf dem EU-Markt:
Beobachtungsstelle der Europäischen Union für Nanomaterialien EUON,