Rechtliche Grundlagen
Die Definition von Umweltinformationen, der Umgang mit ihnen und Details zu Verfügbarkeit oder Zugang werden in einer Reihe von nationalen und internationalen Gesetzen, Richtlinien und Vertragswerken geregelt. Das wichtigste nationale gesetzliche Regelwerk zum Thema Umweltinformationen ist das Österreichische Umweltinformationsgesetz. Auf internationaler Ebene sind es die EU Umweltinformationsrichtlinie und die Aarhus Konvention, deren Inhalte über Bundes- und Landesgesetze in nationales Recht übergeführt sind.
Österreichisches Umweltinformationsgesetz
Mit dem österreichischen Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG) StF: BGBl. Nr. 4895/1993 wurde 1993 erstmals die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Regelungen des freien Zuganges zu den bei den Organen der Verwaltung vorhandenen Umweltdaten und durch Veröffentlichung von Umweltdaten geregelt.
Mit der Novelle des Umweltinformationsgesetzes (BGbl. I Nr. 6/2005) wurde 2005 die EU-Umweltinformationsrichtlinie und damit auch ein Teil des Übereinkommens von Aarhus auf Bundesebene in nationales Recht umgesetzt und damit der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erweitert.
Die konsolidierte Fassung des Umweltinformationsgesetzes enthält die gesamte Rechtsvorschrift inklusive aller weiteren seit 2005 erfolgten Änderungen.
Das Ziel des Umweltinformationsgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den umweltinformationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen. Darüber hinaus soll die systematische und umfassende Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen gefördert werden.
Das Umweltinformationsgesetz definiert den Begriff Umweltinformationen, legt fest, welche Stellen umweltinformationspflichtig sind und welche Umweltinformationen veröffentlicht werden müssen und regelt unter anderem den freien Zugang zu Umweltinformationen, die Mitteilungspflicht sowie den Rechtsschutz.
Das Umweltbundesamt wird über das Umweltinformationsgesetz damit beauftragt das nationale Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister (PRTR) und die Koordinierungsstelle für Umweltinformationen (KUI) einzurichten und zu führen.
Seit Beschluss des Österreichischen Umweltinformationsgesetzes haben BürgerInnen ein Recht auf Umweltinformation.
EU Umweltinformationsrichtlinie
Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erweitert 2003 den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Sie führt damit einen Teil des Übereinkommens von Aarhus in europäisches Recht über. Mit der Novelle des Österreichischen Umweltinformationsgesetzes wird diese Richtlinie im Februar 2005 auf Bundesebene in nationales Recht umgesetzt. Auf Länderebene erfolgt das durch Novellierung der entsprechenden Umweltinformations-, Auskunfts- bzw. Umweltschutzgesetze.
Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so letztendlich den Umweltschutz zu verbessern.
Die Richtlinie regelt den Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag sowie Ausnahmen davon, den Zugang zu den Gerichten und die Verbreitung von Umweltinformationen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass Behörden, die für ihre Aufgaben relevanten und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgestellten Umweltinformationen aufbereiten, damit eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann. Die zur Verfügung gestellten Informationen sollen hinsichtlich ihrer Qualität soweit möglich aktuell, exakt und vergleichbar sein.
Eine Grenze findet das Umweltinformationsrecht im verfassungsmäßigen Schutz personenbezogener Daten sowie von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
Aarhus Konvention
Die EU Umweltinformationsrichtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ist die Umsetzung eines von drei Punkten der Aarhus-Konvention, dem ersten völkerrechtlichen Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt.
Die Aarhus-Konvention ist ein Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Sie wurde am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus im Rahmen der vierten Pan-Europäischen Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“ von 33 europäischen Staaten unterzeichnet. Die Aarhus-Konvention trat am 30. Oktober 2001 in Kraft und zählt derzeit 47 Vertragsparteien, darunter die Europäische Union mit allen EU-Mitgliedstaaten.
Österreich hat die Aarhus-Konvention im Jahr 2005 ratifiziert.
Die drei Säulen der Aarhus-Konvention:
- Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt
- Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten umweltbezogenen Entscheidungen
- Zugang zu Gerichten bzw. Tribunalen in Umweltangelegenheiten
Über die erste Säule wird der Zugang zu Umweltinformationen geregelt, indem der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben wird, unabhängig vom Nachweis eines besonderen Interesses, Informationen über den Zustand der Umwelt, der Gesundheit und sonstige Einflussfaktoren auf die Umwelt zu erhalten.
Die Konvention sieht auch eine verstärkte aktive Verbreitung von Umweltinformationen an die Öffentlichkeit vor. Dabei soll auf Transparenz und auf effektive Zugänglichkeit zu den Informationen geachtet werden, etwa über Listen, Datensammlungen oder elektronische Datenbanken.
Regelmäßiges Reporting:
Die Vertragsparteien dokumentieren die Umsetzung der Aarhus Konvention, indem sie regelmäßig mittels Fragebogen an die Task Force on Access to Information berichten. Österreich wird dabei durch das Umweltbundesamt im Auftrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) vertreten.