Verfahrensdauer
Verfahrensdauer 2014 - 2023
Die Verfahrensdauer wird für UVP-Genehmigungsverfahren grundsätzlich vom Genehmigungsantrag bis zur Entscheidung der UVP-Behörde, für UVP-Feststellungsverfahren vom Feststellungsantrag bis zur Feststellungsentscheidung berechnet.
Wenn zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind, erhält die ProjektwerberIn einen entsprechenden Verbesserungsauftrag, der üblicherweise zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führt. Im UVP-Genehmigungsverfahren sind gewöhnlich mit der öffentlichen Auflage der Umweltverträglichkeits- und Vorhabensdokumentation alle notwendigen Unterlagen für den Beginn der behördlichen Ermittlung vollständig. Da im Feststellungsverfahren keine öffentliche Auflage erfolgt, wird auf Wunsch einiger UVP-Behörden ebenso eine Auswertung ab dem Vorliegen vollständiger Unterlagen durchgeführt, so die entsprechenden Angaben von den Behörden übermittelt werden.
Die beiden Auswertungen der Verfahrensdauer - vom Antrag bis zur Entscheidung der UVP-Behörde (Genehmigungs- oder Feststellungsbescheid) und von der öffentlichen Auflage bzw. dem Vorliegen vollständiger Unterlagen bis zur Entscheidung – zeigen deutliche Unterschiede.
Zur Berechnung der Dauer der Rechtsmittelverfahren wurde die Zeitspanne ab Einbringen der Beschwerde beim BVwG bis zur Entscheidung ausgewertet.
In UVP-Verfahren beeinflussen viele Faktoren, wie z.B. das endgültige Vorliegen der vollständigen Unterlagen, aber auch die Größe des Vorhabens die Verfahrensdauer. Die statistische Auswertung der Dauer sollte daher differenziert betrachtet werden, da insgesamt eine relativ kleine Anzahl an Vorhaben eine entsprechend kleine statistische Gesamtheit an Daten liefert. Um bei dieser geringen Anzahl an Vorhaben Abweichungen vom Mittel (z.B. durch eine längere Verfahrensdauer einzelner komplexer Vorhaben) nicht zu stark zu gewichten, wurde die Verfahrensdauer mit Hilfe des Medians berechnet. Der Median (oder Zentralwert) ist ein Mittelwert in der Statistik und ein Lageparameter. Er teilt den Datensatz in zwei Hälften (d.h. in jene größer und jene kleiner als der Medianwert).
Die Erfassung in der UVP-Dokumentation erfolgt auf Vorhabens-Basis, das heißt, es wird nicht die mit einem Vorhaben einhergehende Anzahl an Verfahren gezählt. Daher erfolgt keine gesonderte Ausweisung von oft mit einem UVP-Vorhaben verbundenen Detail- oder Änderungsgenehmigungsverfahren, die in einzelnen Bundesländern zu zahlreichen weiteren Verfahren führen (z.B. in Oberösterreich zu Vorhaben der VOEST am Standort Linz oder zur S10 Mühlviertler Schnellstraße, in Wien zu U-Bahnvorhaben, in Tirol zum Brenner Basistunnel sowie zu einigen Windenergieanlagen).