Schadstoffe und Abfälle
In der EG-PRTR-Verordnung sind insgesamt 91 Schadstoffe aufgelistet. Sie sind in sechs Schadstoffgruppen unterteilt: Treibhausgase, Schwermetalle, Pestizide, chlorhaltige organische Stoffe, anorganische Stoffe, andere organische Stoffe und andere Gase beispielsweise CO und NH3.
Die Berichtspflicht umfasst die Freisetzung dieser Stoffe (in kg/Jahr) – sowohl beabsichtigt als auch versehentlich – in Luft, Wasser und Boden. Zusätzlich umfasst sie die Verbringungen von Schadstoffen in Abwasser (in kg/Jahr) zur Abwasserbehandlung und von Abfall (in t/Jahr) zur Abfallbeseitigung oder -verwertung über die Grenzen einer Betriebseinrichtung hinaus.
Die Industriebetriebe müssen die Freisetzung von Schadstoffen nur dann melden, wenn die jährlichen Emissionsschwellenwerte oder Abfallmengen überschritten werden. Diese Werte sind für jeden Schadstoff und jedes Umweltmedium (Luft, Wasser, Boden) genau festgelegt. Für den Schwellenwert relevant ist die Summe aller Freisetzungen eines bestimmten Schadstoffes aus einer oder mehreren Anlagen am Standort einer Betriebseinrichtung. In diesem Zusammenhang ist vom Betreiber auch anzugeben, ob die übermittelten Daten auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen beruhen. Handelt es sich um Messungen oder Berechnungen, ist die verwendete Analyse- bzw. Berechnungsmethode anzugeben.
Abfälle, die außerhalb des Standortes verbracht werden, müssen ab einer relevanten Mindestmenge (Schwellenwert) von 2 Tonnen für gefährliche bzw. 2000 Tonnen für nicht gefährliche Abfälle pro Jahr berichtet werden. Zusätzlich müssen die Betreiber bekannt geben, mit welchem Verfahren die Abfallmenge bestimmt wurde und ob die Abfälle in weiterer Folge verwertet oder beseitigt wurden. Bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle ist der Bestimmungsort sowie Name und Anschrift des verwertenden/beseitigenden Unternehmens zu nennen.