Risikoabschätzung und Monitoring
Durch eine verpflichtende Risikoabschätzung vor dem Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen in Europa, sollen mögliche nachteilige Effekte auf Mensch und Umwelt verhindert werden.
Aufgrund der Eigenschaften der Gentechnologie sowie der begrenzten Erfahrung damit, sind Einsatz und Anwendung von GVO in der EU streng geregelt. Durch verpflichtende Risikoabschätzung vor der Freisetzung und der Marktzulassung, sowie durch eine begleitende Überwachung (Monitoring) sollen mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit identifiziert, bewertet und durch geeignete Maßnahmen minimiert bzw. verhindert werden. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 25. Juli 2018 stellt klar, dass auch die mit neuen Methoden der Mutagenese (z.B. CRISP/Cas) erzeugten Organismen unter die bestehenden Genehmigungs- und Kennzeichnungsregelungen für GVO der EU fallen.
Neue Qualität
Die Vorgaben für Risikoabschätzungen von GVO sind u.a. in den Unterschieden zur konventionellen Züchtung begründet. Gentechnik ermöglicht die Überschreitung von Artgrenzen und damit die Entwicklung von Organismen mit neuen Eigenschaften, die durch natürliche Vermehrung nicht entstehen können. Außerdem können sich Gene - im Unterschied zu Chemikalien - in der Natur vermehren und sind nicht mehr oder nur schwer rückholbar.
Risikoabschätzung
In der Risikoabschätzung werden direkte, indirekte, sofortige und spätere Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit untersucht, die von den eingebrachten beabsichtigten oder unbeabsichtigten genetischen Änderungen bewirkt werden. Manche Risiken, wie z.B. direkte toxische Wirkungen, lassen sich vor der Anwendung abschätzen. Indirekte oder langfristig auftretende Effekte durch die Art und Weise, wie Unkrautvernichtungsmittel (z.B. in herbizidtoleranten GV Kulturen) eingesetzt werden, sind schwieriger abzuschätzen. Langfristige negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die biologische Vielfalt, sowie den Menschen können derzeit nicht ausgeschlossen werden. Die Einschätzung des potenziellen Risikos muss daher von Fall zu Fall erfolgen.
Richtlinie (EU) 2018/350 zur Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen
EFSA Leitlinien für die Umweltverträglichkeitsprüfung von GV-Pflanzen
Monitoring
Das verpflichtende Monitoring (Überwachung) von GVO ist eine klassische Aufgabe der Umweltkontrolle. Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung dieser Überwachung sind in der Richtlinie 2001/18/EG (Anhang VII) festgeschrieben. Der Antragsteller hat fallspezifische Überwachungspläne zu erstellen, die von den zuständigen Behörden vor einer Genehmigung akzeptiert werden müssen.
Im Rahmen dieser Überwachung sollen eventuelle nachteilige Effekte von GVO so früh wie möglich erkannt werden, um Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Diese Analysen fließen auch in die Risikoabschätzung von GVO ein. Überwachungspläne dienen einerseits dazu, Annahmen über mögliche schädliche Auswirkungen eines GVO (Risikoabschätzung) zu überprüfen oder zu bestätigen. In diesem Fall spricht man von einer fallspezifischen Überwachung (case-specific monitoring). Andererseits soll im Rahmen der allgemeinen Überwachung (general surveillance) das Auftreten von unerwarteten schädlichen Auswirkungen des GVO identifiziert werden.