Statuserhebungen
Nach einer Grenzwertüberschreitung bei einem Luftschadstoff ist der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau verpflichtet, eine so genannte Statuserhebung durchzuführen.
Die Statuserhebung muss folgende Punkte umfassen:
- Darstellung der Immissionssituation;
- Beschreibung der meteorologischen Situation;
- Feststellung und Beschreibung der Emittenten;
- Die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebietes.
Die Statuserhebung muss nicht erstellt werden, wenn ein Störfall oder ein singuläres Ereignis die Überschreitung verursacht hat. Ein Störfall kann z.B. der Ausfall einer Filteranlage in einem Industriebetrieb sein. Ein singuläres Ereignis ist z.B. eine kurzzeitige Baustelle in unmittelbarer Nähe zur Messstelle, durch die es einmalig zu einer Grenzwertüberschreitung kommt.
Fristen
Eine Statuserhebung muss nach derzeitiger Rechtslage bis spätestens neun Monate nach Ausweisung der Grenzwertüberschreitung erstellt werden. Die Ausweisung erfolgt entweder in einem Monatsbericht oder in einem Jahresbericht. Diese Berichte werden von den Ämtern der Landesregierungen und dem Umweltbundesamt veröffentlicht. Sie sind über das Internet abrufbar.
Maßnahmen
Die Statuserhebung bildet die fachliche Grundlage für ein Maßnahmenprogramm und Maßnahmenverordnungen. Diese müssen vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau spätestens zwei Jahre nach Feststellung der Überschreitung veröffentlicht werden.
Überschreitungen von Luftschadstoff-Grenzwerten
Die meisten Überschreitungen von Grenzwerten treten bei den Schadstoffen PM10 und Stickstoffdioxid auf. Der Grenzwert für SO2 wird vereinzelt im Nahbereich von Industriebetrieben überschritten. Eine weitere SO2-Quelle ist grenzüberschreitender Schadstofftransport. Verursacht wird dieser z.B. durch große kalorische Kraftwerke in Grenznähe.
Die Überschreitungen bei Stickstoffdioxid sind praktisch ausschließlich auf den Straßenverkehr zurückzuführen. Bei PM10 können neben dem Verkehr auch Hausbrand und lokale Industriebetriebe oder Baustellen eine wesentliche Rolle spielen.