Das betriebliche Umweltmanagementsystem
Die EMAS-Verordnung
EMAS steht für "Eco-Management and Audit Scheme". Es ist ein freiwilliges System, an dem sich sowohl Unternehmen als auch andere Organisationen und Einrichtungen der EU-Mitgliedstaaten beteiligen können. Die Verordnung ist seit April 1995 in Kraft und wurde 2009 einer Revision unterzogen. Seit 11. Jänner 2010 ist EMAS III in Kraft (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009). Ziel dieses Systems ist die Förderung der kontinuierlichen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes.
Von der Umwelterklärung zur Validierung
Alle Unternehmen bzw. Organisationen, die an EMAS teilnehmen, erstellen eine Umwelterklärung. Neben einer Darstellung der Umweltpolitik und des Umweltprogrammes des Betriebes werden auch die Umweltauswirkungen des Standortes/Betriebs bewertet und konkrete Ziele für die Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes festgelegt.
Die Umwelterklärung wird von einer/einem staatlich zugelassenen UmweltgutachterIn überprüft. Erfüllt die Umwelterklärung die Anforderungen der EMAS-Verordnung, wird diese von der/dem UmweltgutachterIn validiert.
Eintragung in das EMAS-Register
Der Betrieb leitet die Umwelterklärung an das Umweltbundesamt weiter und beantragt die Eintragung des Standortes/der Organisation in das EMAS-Register.
Die Aufgaben des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt führt das Verzeichnis der eingetragenen Standorte/Organisationen. Das EMAS-Register enthält Informationen über die Organisationen, Umwelterklärungen und Umweltgutachter. Die Liste der zugelassenen UmweltgutachterInnen befindet sich auf der Website des BMK.
Das europäische Standorteregister und die Liste der UmweltgutachterInnen wird vom EU-EMAS Helpdesk der Europäischen Kommission monatlich aktualisiert. Zu den registrierten Standorten und zugelassenen UmweltgutachterInnen wird jeweils die entsprechende Tätigkeit nach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft nach NACE Rev. 2 (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) angeführt.