Anrechnung (erneuerbarer) Strom

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) hat das Ziel bis 2030 mindestens 14% des Endenergieverbrauchs im Verkehr durch erneuerbare Energie zu decken.

Mit dem Inkrafttreten der Novelle der Kraftstoffverordnung 2012 (KVO) im Jänner 2023 (BGBl. II Nr. 452/2022) wurden die den Straßenverkehr betreffenden Bestimmungen der EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die wichtigsten Neuerungen bestehen neben der Fokussierung auf das Ziel zur Reduktion von Treibhausgasemissionen vor allem in einem deutlich höheren Anreiz für zielverpflichtete Unternehmen, Strom, der für die Ladung von E-Fahrzeugen eingesetzt wird, auf ihr Ziel zur Reduktion der Treibhausgasemissionen anzurechnen. Dadurch soll ein Beitrag zum Hochlauf der E-Mobilität geleistet und der Ausbau der Ladeinfrastruktur bestmöglich unterstützt werden.

Sollten Sie Fragen zur Anrechnung von Strom haben, dann bitten wir Sie - aus Effizienzgründen und aufgrund der hohen Anzahl an Anfragen - folgenden Ablauf zu beachten:

  1. Lesen Sie die Informationen dieser Website
  2. Lesen Sie die auf dieser Website verlinkten FAQs

Sollten Ihre Fragen nicht durch die beiden oben angeführten Informationen beantwortet werden, dann kontaktieren Sie uns bitte unter: elsa@umweltbundesamt.at

Grundsätzlicher Aufbau des Systems

Gemäß der Definition der KVO gibt es „Begünstigte“, die die als Antrieb für E-Fahrzeuge eingesetzten Strommengen an so genannte „Antragsberechtigte“ per Vertrag übertragen können. Nur die Antragsberechtigten können diese Strommengen dann gesammelt zur Anerkennung bei der Umweltbundesamt GmbH einreichen, die die Anträge überprüft.

Handelt es sich bei den Antragsberechtigten um Unternehmen, die gem. KVO zielverpflichtet sind, wie z.B. Inverkehrbringer:innen von Kraftstoffen, so werden die positiv beurteilten Strommengen direkt auf deren Ziele angerechnet. Haben die antragsberechtigten Unternehmen hingegen keine Ziele gem. KVO, so können diese Unternehmen die Menge an eingesparten Emissionen bzw. den erneuerbaren Anteil des Stromes an Zielverpflichtete abgeben.

Folgende Informationen beziehen sich auf das Einreichprozedere ab Berichtsjahr 2023 (die Einreichung erfolgt ab dem Jahr 2024) gem. KVO i.d.g.F. Einreichberechtigt sind ausschließlich „Antragsberechtigte für Strommengen“ gem. KVO §2 Z. 37.

Eingereichte und bestätigte Strommengen können verpflichteten Unternehmen auf zweierlei Arten zur Zielerreichung dienen. Zum einen kann der erneuerbare Anteil der Strommenge auf ein Substitutionsziel (§5) angerechnet werden (Diesel oder Benzin). Zum anderen trägt die Gesamtmenge über den spezifischen Emissionsfaktor als Beitrag zur THG – Emissionsminderung (§7) bei, dabei wird die Gesamtmenge mit dem Vierfachen des Energiegehalts angerechnet.

E-Fahrzeug Besitzer:in

Anrechnung von Strommengen im Privatbereich

Begriffe und Ablauf

Unterlagen und Details zur Anrechnung von erneuerbarem Strom gemäß KVO 2012