Eigenerklärung

Gemäß §10 (2) der BMEN-VO galten die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für THG-Einsparungen gemäß § 6 Abs. 1 EAG bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn die Anlagenbetreiber (sowie Abfallsammler oder –behandler ) nachwiesen, dass die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels Verfügbarkeit von Zertifizierungsstellen, mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren oder mangels Verfügbarkeit von Lieferanten, die eine Selbsterklärung gemäß der nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung abgegeben haben oder zertifiziert wurden, innerhalb der Herstellungs- und Lieferkette nicht eingehalten werden konnte. 

In diesem Fall war der Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, ein von der Umweltbundesamt GmbH zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden (Eigenerklärung). Dieser Nachweis musste bis zum 29. Dezember 2023 bei der Umweltbundesamt GmbH (BMEN@umweltbundesamt.at) eingelangt sein. 

Gemäß BMEN-VO galt diese Regelung sinngemäß auch für vom Emissionshandel betroffene Anlagen hinsichtlich der Vorgaben in Artikel 38 (5) und (6) der Monitoring-Verordnung für die Emissionsmeldung des Jahres 2023. Sämtliche ab dem Jahr 2024 eingesetzte Biomasse (inkl. Biomasse aus Lagerbeständen) muss die für sie zutreffenden RED-II-Kriterien erfüllen.

Eine analoge Regelung für Unternehmen in der Vorkette wurde in der NFBioV implementiert.