Nachhaltige Biomasse-Brennstoffe

Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) hat das Ziel, den Anteil an erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 auf mindestens 32 % zu steigern. Durch die RED III soll der Anteil erneuerbarer Energien in der EU bis 2030 auf mindestens 42,5 % angehoben werden.

Die Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) ist bis Mai 2025 in nationales Recht umzusetzen.

Foto Holzstapel

Zur Umsetzung der Anforderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) in Bezug auf Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biomasse-Brennstoffe in nationales Recht dienen in Österreich drei Verordnungen:

  • der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV),
  • der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV) und
  • der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung (BMEN-VO).
Abbildung zu den Zusammenhängen der Verordnungen

Die Verordnungen verpflichten die Erzeuger von Biomasse, die Lieferanten, Verarbeiter und Biomasse-Heiz(Kraft)werksbetreiber sich einer Zertifizierung zu unterziehen bzw. von einer Gruppenzertifizierung erfasst zu sein, wobei der Nachweis über die Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitskriterien (v.a. NLAV und NFBioV) und über die THG-Einsparung (BMEN-VO) zu erbringen ist.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnungen werden also die Nachhaltigkeitsnachweise Voraussetzung für den Erhalt von Förderungen im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse- Brennstoffen (z. B. Förderungen nach dem Erneuerbaren-Ausbaugesetz). Ferner dürfen jene biogenen Energiemengen aus verpflichteten Anlagen, für die die Einhaltung der Kriterien nicht nachgewiesen werden kann, nicht auf den nationalen Beitrag zum Erneuerbaren-Ziel der Union angerechnet werden. Zudem sind bei der Stromerzeugung in Abhängigkeit von der Gesamtfeuerungsleistung zusätzlich definierte energetische Effizienzkriterien einzuhalten.

Die Bestimmungen betreffen auch Anlagen im Emissionshandel, da die Nullbewertung (für biogene CO2-Emissionen müssen keine CO2-Zertifikate abgegeben werden) von biogenen Emissionen im europäischen Emissionshandelssystem auch eine Förderung darstellt und daher die Vorgaben aus der RED II auch in die Überwachungsverordnung (VO(EU) 2018/2066)) übernommen wurden. Daher sieht diese die Nullbewertung nur für solche Fälle vor, bei denen die Kriterien gemäß RED II erfüllt sind. Werden die Kriterien nicht erfüllt, müssen die ab 1.1.2023 energetisch genutzten Materialien als fossil angesehen und CO2-Zertifikate erworben werden. Bis Anfang 2024 war eine Übergangsregelung vorgesehen siehe Eigenerklärung. Von der Nachweispflicht betroffene Anlagenbetreiber müssen in Hinkunft die Konformität der von ihnen eingesetzten Biomasse mittels von der EU anerkannten Zertifizierungssystemen nachweisen.

Freiwillige Zertifizierungssysteme legen Standards für die Produktion von nachhaltigen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sowie gegebenenfalls deren Konversion zu Strom und/oder Wärme fest.

Die Liste der anerkannten freiwilligen und nationalen Zertifizierungssysteme wird laufend erweitert. 
EU Bioenergy voluntary schemes
Biokraftstoffregister elNa

Das BMEN Register wird ab Anfang 2024 den Anlagenbetreibenden und Zertifizierungsstellen zur Verfügung stehen.

Verordnungen zur Umsetzung der Anforderungen der Erneuerbaren-Richtlinie in Österreich:

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV) Änderung der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV)Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung (BMEN-VO) 

Weitere Informationen zur NFBioV und NLAV finden Sie unter:

Forstwirtschaftliche Biomasse, Bundesamt für Wald (bundesamt-wald.at)
Allgemeine Informationen | AMA - AgrarMarkt Austria

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an:
BMEN@umweltbundesamt.at