PFAS in Feuerlöschschäumen
Die Stoffgruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) findet unter anderem in Feuerlöschschäumen eine breite Anwendung. Mittlerweile ist bekannt, dass der Einsatz von PFAS-haltigen Löschschäumen zu weitreichenden Umweltkontaminationen führen kann. Die Freisetzung von PFAS ist daher zu vermeiden.
Hintergrund
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind eine umfangreiche Gruppe vom Menschen erzeugter Chemikalien, die in der Industrie und im Alltag vielseitig eingesetzt werden. In Feuerlöschschäumen werden bestimmte PFAS sowie auch Mixturen von PFAS eingesetzt, da sie auf festem und flüssigem Brandmaterial einen dünnen Film bilden, welcher der Flamme die Sauerstoffzufuhr entzieht. Der Einsatz von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen kann jedoch zur Kontamination von Luft, Boden, Grund- und Trinkwasser mit diesen Industriechemikalien führen. In manchen Regionen Österreichs wurden dadurch sogar gesundheitsbezogene Richtwerte im Grund- und Trinkwasser überschritten. PFAS sind sehr langlebig, und bei den nachgewiesenen Konzentrationen können umwelt- und gesundheitsschädliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden. Die Freisetzung von PFAS ist daher zu vermeiden.
Den bereits im Umlauf befindlichen Feuerlöschern oder Löschschäumen, die PFAS enthalten oder enthalten könnten ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Es gilt weitere Einträge dieser Stoffe in die Umwelt zu vermeiden
Die Ergebnisse einer aktuellen Umfrage zeigten, dass in Österreich weiterhin PFAS-haltige Feuerlöschschäume im Umlauf sind. PFAS-haltige Schaumfeuerlöscher sind als gefährlicher Abfall eingestuft und daher als solcher bzw. als (potenzieller) POP-Abfall mit Begleitschein an hierzu befugte Abfallsammler:innen bzw. –behandler:innen zu übergeben. Auf dem Feuerlöscher selbst ist meistens nicht direkt ersichtlich, ob dieser PFAS enthält.
PFAS-haltige Schaumfeuerlöscher
Schaumfeuerlöscher mit den nachfolgenden Löschmittelbezeichnungen enthalten jedenfalls PFAS:
BSX233 (oder SP-118/10) |
Forafac® 1203 (oder PL-7/03) |
BAVAL S 20 EXTRA (SP 84/12) |
Sthamex/A3F 1% F-15 (oder AFFF SC1, SP 13/05) |
AFFF Aer-O-Water®C6 3EM 3 % AFFF 3% (oder PL-3/98) |
AFFF SC6 (KB 133/13) |
Glorilight (oder AFFF-XHP, PL-12/02) |
Glorilight Plus |
Neufoam eco AP |
JoMiX B; JoMix BS |
TOTALON Ultra |
Furex Forte F (SP-159/12) |
MG 3-60 |
ECOCARE Basic; ECO SAFE 160; ECOCARE 1095 |
Alternativen für PFAS in Feuerlöschschäumen
Beispiele für PFAS-frei Feuerlöschschäume
Quelle: Wood Environment & Infrastructure Solutions UK Limited, 2020
Produkt | Hersteller/Inverkehrbringer |
ECOPOL | Bio-ex |
BIO FOAM | Bio-ex |
Sthamex F-15 | Dr. Sthamer |
Moussol® FXS FF 3/6 F-5 | Dr. Sthamer |
Sthamex F-6 | Dr. Sthamer |
Schaumgeist | Dr. Sthamer |
Sthamex F-6 | Dr. Sthamer |
Sthamex-class A | Dr. Sthamer |
Freedol SF | 3F |
Freedol | 3F |
Respondol ATF 3-3 | Angus fire |
Respondol ATF 3-6 | Angus fire |
High Combat A | Angus Fire |
Jetfoam 1% | Angus fire |
Unipol FF 3/6 | Auxquimia |
RFC-105 | Auxquimia |
Class A Plus | Chemguard |
Extreme | Chemguard |
Enviro 3x3 ultra | Fomtec |
Enviro 3x6 Plus | Fomtec |
KV-Lite PF | KVFires |
KV-Lite HEF | KVFires |
Ecopol | Leader/ BioEx |
Ecopol 6 | Leader/ BioEx |
Responder Class A | NationalFoam |
Knockdown | NationalFoam |
High Expander | NationalFoam |
Bluefoam 3x3 | Orchidee |
Bluefoam 1x3 | Orchidee |
Orchidex ME 1% F-ECO | Orchidee |
Orchidex ME 3% HP | Orchidee |
Orchidee XF 3000 | Orchidee |
Re-Healing Foam RF-H+ | Solberg |
Re-Healing Foam RF1-S 1% | Solberg |
Re-Healing Foam RF3x3 FP ATC | Solberg |
Silvara ZFK | vsFocum |
Silvara APC 3x3% | vsFocum |
Silvara 1 | vsFocum |
Rechtliche Rahmenbedingungen
Gültige Grenzwerte für Produkte liegen aktuell nur für eine (relativ) kleine Anzahl an per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) vor (siehe Abbildung). Für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate liegt die höchst zulässige Konzentration für Stoffe oder Gemische gemäß Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-VO) Anhang I bei 10 mg/kg.
Für Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Salze darf gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2020/874 der Kommission zur Änderung des Anhang I der POP-VO seit 4. Juli 2020 eine Höchstkonzentration von 0,025 mg/kg in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen nicht überschritten werden, für PFOA-verwandte Verbindungen liegt die zulässige Höchstkonzentration bei 1 mg/kg – unter anderem bestehen für bestimmte Feuerlöschschäume (Klasse B) und deren Anwendungen jedoch auch Ausnahmen/Übergangsfristen.
Für Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Salze gilt gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2023/1608 der Kommission zur Änderung des Anhang I der POP-VO seit 28. August 2023 ebenfalls eine Höchstkonzentration von 0,025 mg/kg in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen. Für PFHxS-verwandte Verbindungen gilt ein Höchstwert von 1 mg/kg. In konzentrierten Feuerlöscherschaumgemischen, die zur Herstellung anderer Feuerlöscherschaumgemische, bestimmt sind oder verwendet werden, darf eine Höchstkonzentration von 0,1 mg/kg für PFHxS, ihre Salze und PFHxS-verwandten Verbindungen nicht überschritten werden. Diese Ausnahme wird spätestens am 28. April 2026 von der Europäischen Kommission überprüft und bewertet.
Gemäß Verordnung (EU) 2021/1297 der Kommission zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) gilt für die Summe perfluorierter Carbonsäuren (PFCA) mit Kohlenstoffkettenlängen von C9-C14 ein Grenzwert von 0,025 mg/kg in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. Für die Summe C9-C14-PFCA-verwandter Stoffe gilt ein Grenzwert von 0,26 mg/kg. Für Feuerlöschschäume (Brandklasse B) ist die Überschreitung des Grenzwertes ab dem 4. Juli 2025 nicht mehr zulässig, bzw. ab dem 1. Januar 2023 nur an Standorten wo die Freisetzungen aufgefangen werden können.
Für die Summe der Perfluorhexansäure (PFHxA) und ihrer Salze gilt in Feuerlöschschäumen gemäß Verordnung (EU) 2024/2462 der Kommission zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-VO ab 10. April 2026 eine zulässige Höchstkonzentration von 0,025 mg/kg. Für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe gilt ab dem selben Datum eine zulässige Höchstkonzentration von 1 mg/kg.
Bestände von Feuerlöschschäumen, welche die oben angeführten PFAS enthalten oder enthalten könnten, sind im Einklang mit Artikel 5 der POP-VO zu entsorgen (z. B. Sondermüllverbrennung bei der Abfallbeseitigung).
Im März 2022 veröffentlichte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) einen von ihnen ausgearbeiteten Beschränkungsvorschlag, welcher das Inverkehrbringen und die Verwendung aller PFAS als Bestandteil von Feuerlöschschäumen verbieten soll. Der Beschränkungsvorschlag sieht ein Verbot aller PFAS gemäß der OECD-Definition 2021 vor und strebt damit eine Reduktion der PFAS-Emission um ca. 13.000 Tonnen an.
Je nach bestimmten Übergangsfristen soll der Grenzwert des „PFAS gesamt“ von 1.000 ppb bzw. 1 mg/l in Feuerlöschschäumen nicht überschritten werden. Die Verantwortung dafür, dass nach der Übergangsfrist keine PFAS-haltigen Löschschäume mehr eingesetzt werden, liegt beim Nutzer.