Aufgrund der Vielfalt an PFAS und deren breiten Anwendungsspektrum sind sich Wissenschafter:innen und Behörden einig, dass weiterer Handlungsbedarf besteht, um die weitere Exposition von Mensch und Umwelt zu begrenzen bzw. zu minimieren. Im Jänner 2023 wurde daher ein von fünf europäischen Staaten (Dänemark, Deutschland, Niederlande, Norwegen, und Schweden) gemeinsam erarbeiteter Beschränkungsvorschlag aller PFAS für alle Verwendungen und Einsatzbereiche bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Die Bewertung dieses Vorschlags durch die ECHA wird voraussichtlich im Jahr 2026/2027 abgeschlossen sein, danach entscheiden die EU-Mitgliedsstaaten über die exakte Ausgestaltung des Verbots. Denn obwohl Einigkeit zur Minimierung der PFAS-Verwendungen besteht, ist klar, dass für sogenannte „kritische“ Verwendungen und Produkte, die relevant für z.B. die menschliche Gesundheit oder Sicherheit gelten, eine Weiterverwendung möglich sein muss. Dabei handelt es sich u.a. um diverse Medizinprodukte bzw. Anwendungen im medizinischen oder hochtechnologischen Bereichen.
Bereits geregelt sind die Herstellung und Verwendung von bestimmten PFAS, u.a. die bereits genannten Stoffe PFOS und PFOA, in der EU durch das europäische Chemikalienrecht (REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie Verordnung über persistente organische Schadstoffe (EU) 2019/1021). Zudem gibt es weitere Regelungen in diversen spezifischen Gesetzgebungen wie z.B. dem Wasserrecht.
Weitreichende Kontaminationen durch PFAS an vergangenen Einsatzstätten von Feuerlöschschäumen führen zu hohen Kosten für Sanierungsmaßnahmen an Böden und Trinkwasser. Daher wurde ein unionsrechtlicher Vorschlag zur Beschränkung in Bezug auf Feuerlöschschäume vorgelegt.
Die Festlegung einer EU-weiten Grundwasserqualitätsnorm, welche in der Folge in nationales Recht umzusetzen wäre, ist derzeit Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens der Europäischen Union. Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in nationales Recht mit der Novelle der Trinkwasserverordnung vom 15.2.2024 gilt in Österreich ein Parameterwert von 0,1 µg/l für die Summe der PFAS von zwanzig angeführten Einzelsubstanzen. Der Wert ist ab 12. Jänner 2026 einzuhalten.
Auf der nationalen Rechtsgrundlage der Emissionsregisterverordnung für Oberflächenwasserkörper werden Daten über die wesentlichen Emissionen von Stoffen aus Punktquellen gesammelt. PFOS-Emissionen in Oberflächengewässer oder in öffentliche Kanalisationen von ausgewählten großen industriellen Einleitern (z. B. Oberflächenbehandlungsanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Deponien) sind mit einer Mindestbestimmungsgrenze von 0,001 μg/l zu messen und im Emissionsregister zu erfassen. Die Messungen werden ab 2023 durchgeführt und liegen ab 2024 im Emissionsregister Oberflächenwasserkörper (EMREG-OW) vor. Auch die Emissionen aus kommunalen Kläranlagen mit einem Bemessungswert >10.000 Einwohnerwerten (EW) sind ab 2023 zu messen und ab 2024 einzumelden.
Das Klimaschutzministerium hat mit dem PFAS-Aktionsplan auf nationaler Ebene Maßnahmen gesetzt, um die Belastung durch diese Schadstoffe zu verringern. Der Aktionsplan soll einen Leitfaden zum Umgang mit PFAS-Verunreinigungen bieten, den Informationsaustausch verstärken und zu einer koordinierten Vorgangsweise in Österreich beitragen. Ziel ist nicht nur, bestehende Kontaminationen zu entfernen, sondern auch weitere Verunreinigungen zu verhindern.
PFAS Aktionsplan (bmk.gv.at)
PFAS in Feuerlöschschäumen