UVP-Verfahren Kernkraftwerk Isar 2
Genehmigungsentscheidung 2024
Deutschland hat der Republik Österreich gemäß des UN/ECE Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo Konvention) und gemäß Art. 9 (2) der UVP-RL die „Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes“ (Endgültige Entscheidung gemäß Art 6 Espoo Konvention) zum Stilllegungs- und Abbauverfahren vom KKW ISAR 2 übermittelt.
Antragstellerin ist die PreussenElektra GmbH, Laatzener Straße 1, 30539 Hannover, Deutschland.
Die Unterlagen liegen voraussichtlich vom 29. April bis einschließlich 26. Mai 2024 zur öffentlichen Einsichtnahme auf:
Fachstellungnahme UVP-Verfahren KKW Isar 2 Stilllegung und Abbau – Abschließende Fachstellungnahme
Deutschland hat im September 2021 Österreich über die geplante Stilllegung und den Abbau vom KKW Isar 2 (KKI2) als vorgeschlagene Aktivität im Rahmen der Espoo Konvention und der UVP-Richtlinie der EU notifiziert und Österreich beteiligt sich an der grenzüberschreitenden UVP.
Am 29.11.2022 fanden in München bilaterale Konsultationen statt, bei denen die in der Fachstellungnahme zur UVE formulierten Fragen und vorläufigen Empfehlungen besprochen wurden. In der abschließenden Fachstellungnahme werden diese Antworten bewertet und abschließende Empfehlungen gegeben.
Ziel der österreichischen Beteiligung am UVP-Verfahren ist es, mögliche signifikante nachteilige Auswirkungen des Projekts auf Österreich zu minimieren oder zu verhindern.
Der Konsultationsbericht kommt zu folgenden Schlussfolgerungen:
Abgebrannter Nuklearbrennstoff und radioaktive Abfälle
- Im Zuge der Stilllegung und des Abbaus von KKI 2 fallen abgebrannte Brennelemente, aktivierte Anlagenteile und weitere Arten von radioaktiven Abfällen an. In den bilateralen Konsultationen wurde erklärt, dass durch den Streckbetrieb bis März 2023 etwa 10-15 m3 radioaktiver Abfall zusätzlich erzeugt werden.
Stilllegung und Abbau: Umweltauswirkungen
- Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass keine in Störfällen oder auslegungsüberschreitenden Unfällen hilfreichen Systeme oder Komponenten vorzeitig abgebaut bzw. außer Betrieb genommen werden. Die Sicherstellung der Rückwirkungsfreiheit des Abbaus ist nicht ausreichend, um in allen Phasen des Abbaus mit Brennelementen im Lagerbecken eine Beherrschung von auslegungsüberschreitenden Unfällen zu gewährleisten.
- Im Rahmen der Konsultation wurde erklärt, dass sich nach der endgültigen Abschaltung und der Umladung der Brennelemente (BE) aus dem Kern in das Lagerbecken dort rund 680 BE befinden werden. Das entspricht etwa der 3,5-fachen Menge an BE im Reaktorkern. Diese werden innerhalb der nächsten fünf Jahre entladen.
Unfallanalysen
- Eine Betroffenheit Österreichs wäre bei radioaktiven Freisetzungen möglich, die durch auslegungsüberschreitende Ereignisse hervorgerufen werden. Es kommen insbesondere solche Ereignisse in Betracht, bei denen bestrahlte Brennelemente durch unzureichende Kühlung in ihrer Integrität stark geschädigt werden.
- Zur Risikominimierung Österreichs ist daher eine möglichst zügige Umladung der Kernbrennstoffe in das Standort-Zwischenlager erforderlich. Einschränkungen durch Lieferengpässe der Behälter sind nicht zu erwarten. Limitiert wird die Zeit zur Entladung nur durch die erforderliche Abklingzeit von fünf Jahren. Aufgrund der hohen potenziellen Auswirkungen eines auslegungsüberschreitenden Unfalls im Lagerbecken wäre es dennoch wünschenswert, wenn die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde eine zügige Entladung innerhalb des physikalischen erforderlichen Rahmens von fünf Jahren sicherstellen würde.
- Bei einer Lagerung im Standort-Zwischenlager wären nachteilige Auswirkungen auch von schweren auslegungsüberschreitenden Ereignissen auf Österreich auf dem Luftweg erheblich reduziert und auf dem Wasserweg ausgeschlossen.
Verfahrensrelevante Dokumente
Umweltverträglichkeitsbericht
Anhang B Natura 2000 Verträglichkeit