UVP-Verfahren zu Brennelemente-Zwischenlager Temelin

Verfahrensabschnitt Öffentlichkeitsbeteiligung UVE-Konzept

Das tschechische Umweltministerium übermittelte am 18.8.2003 ein UVE-Konzept (Konzept für eine Umweltverträglichkeitserklärung, nach tschechischem Recht "Anzeige des Vorhabens" genannt) für ein Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente am Standort des KKW Temelin für 1.370 t abgebrannten Brennstoffes. Die vorgesehene Lagerdauer soll ca. 60 Jahre betragen. Projektwerber ist CEZ, die Betreiberfirma des tschechischen AKW Temelin.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dieses Schreiben als Notifikation nach Art. 3 der Espoo-Konvention über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt, da aus österreichischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben durch einen Störfall oder einen terroristischen Akt erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf österreichisches Staatsgebiet haben könnte.

In Absprache mit den sich als betroffen erachtenden Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg hat der Bund eine Übersetzung des UVE-Konzeptes anfertigen und eine Kundmachung des Vorhabens in der Wiener Zeitung veröffentlichen lassen. Die Übersetzung des UVE-Konzeptes war ab dem 11. September 2003 auf den Internet-Seiten des Umweltbundesamt und der betroffenen Landesregierungen abrufbar. Zu dem Vorhaben konnte während dieser Zeit jedeR bis zum 25. September 2003 eine Stellungnahme an die betroffenen Landesregierungen abgeben. Über das BMLFUW wurden diese Stellungnahmen wie auch eine Stellungnahme der Republik Österreich an das tschechische Umweltministerium weitergeleitet.

Es wurde somit eine Vorgangsweise angestrebt, wie sie auch bei den sechs süddeutschen Zwischenlagern angewendet wurde. In den Genehmigungs- und UVP-Verfahren zu diesen Zwischenlagern an sechs süddeutschen Kernkraftwerkstandorten nahm Österreich als betroffene Partei nach der Espoo-Konvention und nach Art. 7 der UVP-Richtlinie teil.

Nach Sichtung und Bewertung aller Stellungnahmen hatten die tschechischen Behörden darüber zu befinden, welche Inhalte in der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) behandelt werden müssen. Diese UVE wurde auch in Österreich zur Stellungnahme veröffentlicht.

Deutsch

Original

Kundmachung

Stellungnahmen

Österreich

Niederösterreich

Verfahrensteil Feststellungsverfahren

Am 9.12.2003 erließ das tschechische Umweltministerium zum Abschluss des Feststellungsverfahrens einen Bescheid, in welchem die Inhalte der zu erarbeitenden Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt wurden. Die Arbeitsübersetzung dieses Bescheides wurde am 22.12.2003 seitens des Umweltbundesamt veröffentlicht.

Bescheid 9.12.2003

Anhörung

Anhörung (tschech.)

Anhörung (dt.)

Einladungsschreiben (tschech.)

Arbeitsübersetzung Protokoll Erörterung

Verfahrensteil Öffentlichkeitsbeteiligung UVE-Dokumentation

Mit Schreiben vom 3.8.2004, eingelangt am 6.8.2004, übermittelte das tschechische Umweltministerium die Umweltverträglichkeitserklärung ("Dokumentation der Umweltauswirkungen") für das geplante Brennelementbehälterlager auf dem Gelände des Kernkraftwerks Temelín, zu dessen Konzept Österreich im Rahmen eines Vorverfahrens bereits Stellung genommen und das tschechische Umweltministerium einen Abschluss des Feststellungsverfahrens erlassen hat, in dem weitergehende Forderungen an den Inhalt der Dokumentation formuliert wurden.

Da vom tschechischen Umweltministerium nur eine Übersetzung der Zusammenfassung mit übermittelt wurde, hat das BMLFUW eine Übersetzung der gesamten Unterlage anfertigen lassen.

Mitteilung tschechisches Umweltministerium

Kundmachung

UVE Dokumentation Arbeitsübersetzung

UVE Hauptteil

UVE-Beilage 1+2

UVE Beilage 3

UVE Beilage 4+5

UVE Dokumentation Original

UVE (in tschech. Sprache)

UVE Kurzfassung (in dt. Sprache)

Fachstellungnahme

Stellungnahme Österreich

Da das Vorhaben der Espoo-Konvention, BGBl. III Nr. 201/1997 (Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Anhang I Z 2) und dem grenzüberschreitenden UVP-Verfahren gem. Art. 7 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG unterliegt und Österreich seine Beteiligung am Verfahren erklärt hat, war in Österreich eine Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 10 Abs. 6 UVP-G 2000 durchzuführen.

Dabei war von der örtlich betroffenen UVP-Behörde, in diesem Fall von den betroffenen Landesregierungen Niederösterreichs, Oberösterreichs und Salzburgs, gem. § 9 UVP-G 2000 vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll (in diesem Fall der Tschechischen Republik). Ziel dieser Öffentlichkeitsbeteiligung war, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei (Österreich) dieselben Rechte zur Beteiligung erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei (Tschechien), vgl. Art. 2 Abs. 6 und 3 Abs. 8 Espoo-Konvention, und die betroffenen Behörden die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern.

Die Unterlagen waren daher von den betroffenen Landesregierungen gem. Art. 9 UVP-G 2000 i.V.m. § 8 Abs. 3 des auf dieses Vorhaben anzuwendenden tschechischen UVP-G, Nr. 100/2001 Slg., 30 Tagelang bei der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Mangels eines innerstaatlichen Anknüpfungspunktes für eine Gemeinde und wegen der Vielzahl betroffener Gemeindenund der Verfügbarkeit aller Unterlagen in elektronischer Form genügte die Auflage bei der Landesregierung.

Die öffentliche Auflage begann am 14.9.2004 und endete am 13.10.2004.

Stellungnahmen waren innerhalb der Auflagefrist an das jeweilige Amt der Landesregierung zu richten. Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung waren die Ämter der betroffenen Landesregierungen ersucht, die Stellungnahmen im Original an das BMLFUW weiterzuleiten, das eine Stellungnahme der Republik Österreich ausarbeitete und die gesamten Stellungnahmen im Original am 28.10.2004 an die Tschechische Republik weiterleitete.

Zum weiteren Verfahren ist festzuhalten, dass nach Übergabe der österr. Stellungnahme und der Stellungnahmen der Öffentlichkeit diese von der zuständigen UVP-Behörde (Tschechisches Umweltministerium) im UVP-Verfahren zu berücksichtigen war. Das Tschechische Umweltministerium erließ dann - nach Konsultationen mit Österreich - einen so genannten "Standpunkt", in dem das Vorhaben abschließend bewertet wurde und auch Auflagen erteilt werden konnten. Dieser Standpunkt war von den Genehmigungsbehören in sektoralen Genehmigungsverfahren (dies ist insb. das Bauamt nach dem Tschechischen Baugesetz und das Staatliche Amt für nukleare Sicherheit nach dem Tschechischen Atomgesetz) zu berücksichtigen. Österreich sind diese Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen.

Informationen über Konsultationen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich

Auf Ersuchen Österreichs fanden Konsultationen zwischen beiden Staaten über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen des Zwischenlagers in Temelin statt. Es haben zwei Konsultationstermine am 26.1 und am 26.4.2005 im Umweltministerium der Tschechischen Republik stattgefunden. An diesen Konsultationen haben seitens Österreich VertreterInnen des BMLFUW, des Umweltbundesamt, der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg, von tschechischer Seite VertreterInnen des tschechischen Umweltministeriums, der Projektwerberin und der Genehmigungsbehörde teilgenommen. Eine Fortsetzung der Konsultationen nach Vorliegen des Umweltverträglichkeitsgutachtens wurde vereinbart.

Konsultationen

Stellungnahme Österreich September 2005

Verfahrensteil Gutachten

Mit Schreiben vom Juni 2005, eingelangt am 7.6.2005, übermittelte das tschechische Umweltministerium das Umweltverträglichkeitsgutachten für das geplante Brennelementbehälterlager auf dem Gelände des Kernkraftwerks Temelín.

Das BMLFUW hat eine Übersetzung der für Österreich relevanten Teile anfertigen lassen.

Da das Vorhaben der Espoo-Konvention, BGBl. III Nr. 201/1997 (Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Anhang I Z 2) und dem grenzüberschreitenden UVP-Verfahren gem. Art. 7 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG unterliegt und Österreich seine Beteiligung am Verfahren erklärt hat, war in Österreich eine Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 10 Abs. 7, letzter Satz, UVP-G 2000 durchzuführen.

Ziel dieser Öffentlichkeitsbeteiligung war, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei (Österreich) dieselben Rechte zur Beteiligung erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei (Tschechien), vgl. Art. 2 Abs. 6 und 3 Abs. 8 Espoo-Konvention, und die betroffenen Behörden die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern.

Alle übermittelten Unterlagen einschließlich dieses Schreibens waren daher von den betroffenen Landesregierungen gem. Art. 10 Abs. 7, letzter Satz, UVP-G 2000 i.V.m. § 9 Abs. 8 und § 16 des auf dieses Vorhaben anzuwendenden tschechischen UVP-G, Nr. 100/2001 Slg., mindestens 15 Tage lang bei der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Mangels eines innerstaatlichen Anknüpfungspunktes für eine Gemeinde und wegen der Vielzahl betroffener Gemeindenund der Verfügbarkeit aller Unterlagen in elektronischer Form genügte die Auflage bei der Landesregierung.

Das Umweltverträglichkeitsgutachten einschließlich Übersetzung lagfür nachfolgend angegebene Bundesländer von 28.Juni 2005 bis 13.Juli 2005 an folgenden Orten auf:

  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU4 Umweltrecht, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
  • Amt der Salzburger Landesregierung, Kanzlei der Abteilung Umweltschutz, Michael-Pacher-Straße 36, III. Stock, Zimmer-Nr. 3094, 5020 Salzburg

Das Umweltverträglichkeitsgutachten einschließlich Übersetzung lag für das nachfolgend angegebene Bundesland von 29. Juni 2005 bis 14. Juli 2005 an folgendem Ort auf:

  • Amt der OÖ Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, Christian-Coulinstraße 15, 4021 Linz

Zum Vorhaben konnte jedeR bis 27. Juli 2005 (Oberösterreich 28. Juli 2005)schriftliche Stellungnahmen an die jeweilige Landesregierung richten. Diese werden an die tschechische Behörde weitergeleitet.

Im Auftrag des Umweltbundesamt wurde eine Fachstellungnahme zum Gutachten erarbeitet. Hierfür wurden vor allem jene Teile des Gutachtens begutachtet, welche sich mit Unfallszenarien mit potenzieller Bedeutung für Österreich beschäftigt haben.

Kundmachung

Stellungnahme Österreich

Nachfolgend werden die für den Verfahrensteil Gutachten relevanten Dokumente wie auch die Originale und Arbeitsübersetzungen von Bescheiden, die das Verfahren betreffen, zur Information zur Verfügung gestellt.

Die deutschsprachigen Übersetzungen sind Arbeitsübersetzungen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wurden nur jene Teile der tschechischsprachigen Orginaldokumente übersetzt, die in Zusammenhang mit den von Seiten österreichischer Parteien vorgebrachten Stellungnahmen stehen.

Konsultationen

Stellungnahme Österreich September 2005

Standortbescheid des Bezirksbauamtes in Budweis

Wie oben ausgeführt werden Österreich die nachfolgenden Bewilligungen der unterschiedlichen tschechischen Behörden zum gegenständlichen Projekt übermittelt. Das Bezirksbauamt in Budweis hat am 25.10.2006 den Standortbaubescheid erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Bundesministerium für Land- und Fortstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am 28.11.2006 zugestellt.

Das Umweltbundesamt hat hierzu eine Arbeitsübersetzung veranlasst und zusammen mit der Originalversion am 18.12.2006 veröffentlicht.

Informationen zum Verfahrensteil Gutachten

Übermittlungsschreiben an Österreich (dt. Übersetzung)

Übermittlungsschreiben an Österreich (tschech. Version)

Deutschsprachige Übersetzungen

Zwischenlager Temelin Gutachten HauptteilZwischenlager Temelin Gutachten Beilage IIIZwischenlager Temelin Gutachten Luftraum

Tschechischsprachige Gutachtenteile

Zwischenlager Temelin Hauptteil
Zwischenlager Temelin Beilage I
Zwischenlager Temelin Beilage II
Zwischenlager Temelin Beilage III
Zwischenlager Temelin BeilagenlisteZwischenlager Temelin LuftraumkarteZwischenlager Temelin Luftkorridore TschechienZwischenlager Temelin Lageplan
Zwischenlager Temelin MonitoringZwischenlager Temelin Teledozimetrisches MonitoringZwischenlager Temelin Regierungsbeschluss 1997Zwischenlager Temelin Regierungsbeschluss 2002

Erörterungstermin 24.8.2005

Die öffentliche Erörterung zum Vorhaben fand am 24. August 2005 ab 15 Uhr im Theatersaal, Kulturhaus METROPOL,

Senovážné náměstí 2, 370 21 České Budějovice (Budweis), Tschechische Republik statt.

Das entsprechende Ankündigungsschreiben des Tschechischen Umweltministeriums und dessen Arbeitsübersetzung kann der Infobox entnommen werden.

Standpunkt des Tschechischen Umweltministeriums

Die Stellungnahmen der tschechischen und auch der österrechischen Öffentlichkeit hatten vom Tschechischen Umweltministerium für die Ausfertigung des verfahrensabschliessenden Spruches berücksichtigt zu werden. Ebenso hatten die Ergebnisse der Konsultationen mit Österreich Berücksichtigung zu finden.

Das Tschechische Umweltministerium hat mit Datum 28.11.2005 seinen Spruch zum Verfahren Zwischenlager Temelin verfasst. Dieser Standpunkt ist von den Genehmigungsbehören in sektoralen Genehmigungsverfahren (dies ist insb. das Bauamt nach dem Tschechischen Baugesetz und das Staatliche Amt für nukleare Sicherheit nach dem Tschechischen Atomgesetz) zu berücksichtigen. Österreich sind die Entscheidungen aus den nachfolgenden Verfahren zur Kenntnis zu bringen.

Spruch Tschechisches Umweltministerium - Tschechisch

Spruch Tschechisches Umweltministerium - Arbeitsübersetzung

Standortgenehmigung der Tschechischen Amtes für Kernsicherheit Jänner 2006

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2006 übermittelte das tschechische Umweltministerium die erste dem eigentlichen UVP-Verfahren nachfolgende Genehmigung, nämlich die Standortgenehmigung des Staatlichen Amtes für Kernsicherheit nach § 9 Abs. 1 lit. a des tschechischen Atomgesetzes.

Es handelt sich um eine Genehmigung, die, soweit dafür relevant, den UVP-Standpunkt des tschechischen Umweltministeriums zu berücksichtigen hat.

In Tschechien selbst wird diese Entscheidung nicht veröffentlicht. Österreich ist jedoch gem. § 10 Abs. 7, letzter Satz, UVP-G 2000 und Art. 9 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG i.d.g.F. zur Veröffentlichung verpflichtet.

Standortgenehmigung SUJB (Tschechisch)

Standortgenehmigung (Arbeitsübersetzung)

Standortbescheid des Bezirksbauamtes in Budweis

Wie oben ausgeführt werden Österreich die nachfolgenden Bewilligungen der unterschiedlichen tschechischen Behörden zum gegenständlichen Projekt übermittelt. Das Bezirksbauamt in Budweis hat am 25.10.2006 den Standortbaubescheid erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Bundesministerium für Land- und Fortstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am 28.11.2006 zugestellt. Das Umweltbundesamt hat hierzu eine Arbeitsübersetzung veranlasst und zusammen mit der Orginalversion am 18.12.2006 veröffentlicht.

Standortbescheid Bezirksbauamt Budweis (Tschechisch)

Standortbescheid Bezirksbauamt Budweis (Arbeitsübersetzung)