UVP-Verfahren zu Kernkraftwerk in Polen

UVP-Genehmigung

Polen hat der Republik Österreich gemäß des UN/ECE Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo Konvention) und gemäß Art. 7 (2) der UVP-RL die Entscheidung über die Umweltbedingungen (= Endgültige Entscheidung gemäß Art 6 Espoo Konvention) zum 1. KKW in Polen in u.a. deutscher Sprache übermittelt.

Die zuständige UVP-Behörde ist die polnische Generaldirektion für Umweltschutz (GDOŚ),

Al. Jerozolimskie 136,

02-305 Warszawa.

Die Unterlagen liegen voraussichtlich von 18. Dezember2023 bis einschließlich 12. Jänner 2024 während der Amtsstunden bei dem Ämtern der Landesregierungen zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Umweltbescheid

Umweltbescheid Anhang 1

Umweltbescheid Anhang 2

Erläuterung zur Übersetzung des Umweltbescheids

Abschließende Fachstellungnahme

In Polen ist die Errichtung eines ersten Kernkraftwerks (KKW) geplant. Es soll eine Leistung von bis zu 3.750 MWe haben und aus drei Blöcken bestehen.
Polen hat Österreich über das UVP-Verfahren im Rahmen der Espoo Konvention und der UVP-Richtlinie der EU notifiziert und Österreich beteiligt sich an der grenzüberschreitenden UVP.

Die polnische Seite übermittelte im April 2023 schriftliche Antworten auf die Fragen aus der Fachstellungnahme. (PJE 2023a) Weiter fanden am 01.06.2023 in Warschau bilaterale Konsultationen statt, bei denen die noch offenen Fragen besprochen wurden. In der vorliegenden abschließenden Fachstellungnahme werden diese Antworten bewertet und abschließende Empfehlungen gegeben:

Verfahren und Alternativen

Sowohl die polnische Energiepolitik (PEP 2040) als auch das polnische Kernenergieprogramm 2020 (PPEJ) befinden sich derzeit in Überarbeitung. Es wird empfohlen, für die geplanten umfassenden Aktualisierungen sowohl des PEP 2040 als auch des PPEJ eine strategische Umweltprüfung durchzuführen, auch grenzüberschreitend. Weiters wird empfohlen, die Errichtung von SMR einer grenzüberschreitenden UVP zu unterziehen.

Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle

In den UVP-Dokumenten wurde kein ausreichender Nachweis für die sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen vorgelegt.

Reaktortypen und Alterungsmanagement

Für das erste KKW in Polen wurde der AP1000-Reaktor von Westinghouse ausgewählt. Der geplante AP1000-Reaktor wäre der erste derartige Reaktor in Europa.

Das ist auch deshalb besonders relevant, da im Rahmen der Konsultation erklärt wurde, dass eine polnische Version des AP1000 errichtet werden soll. Der Lieferant Westinghouse/Bechtel hat für das polnische KKW dutzende Änderungen im Vergleich zur Referenzanlage Vogtle 4 vorgeschlagen, diese werden zurzeit mit dem Investor diskutiert. Diejenigen Änderungen, die potenziell relevant für die nukleare Sicherheit sind, werden dann der Aufsichtsbehörde zur Bewertung vorgelegt. Dieser Prozess dauert einige Jahre. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher nicht vollständig bewertet werden, wie das Sicherheitsniveau der polnischen Variante des AP1000 sein wird.

Bewertung der Standorte und externer Ereignisse

Das polnische Regelwerk schreibt dazu vor, dass die Wahrscheinlichkeit von Störfallsequenzen, die zu frühen oder sehr großen Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umwelt führen können, „deutlich geringer ist als einmal in 1 000 000 Jahren des Reaktorbetriebs“ (<10-6/Reaktor-Jahr) sein muss. Diese Anforderung ist äquivalent zum „praktischen Ausschluss“. Es ist daher erforderlich, die Einwir-kungen von Naturgefahren, die zu frühen oder großen Freisetzungen führen können, auch für extrem seltene Ereignisse mit Eintrittswahrscheinlichkeiten <10-6-10-7/Jahr zu bestimmen. Die Ergebnisse müssen bei der Auslegung neuer KKW berücksichtigt werden.

Grenzüberschreitende Auswirkungen

Im Rahmen der Konsultationen wurde erklärt, dass unter den Unfällen mit der Wahrscheinlichkeit von größer als 10-7 pro Jahr der DEC-Unfall mit den größten Freisetzungen ist. Andere potenziell mögliche Unfälle mit höheren Freisetzungen werden definitionsgemäß praktisch ausgeschlossen und daher nicht betrachtet. Diese Aussage gilt für die Standardauslegung des AP1000. Weitere Analysen zum Nachweis des praktischen Ausschlusses werden noch durchgeführt. Erst nach Abschluss der Sicherheitsanalysen nach Fertigstellung des Designs des polnischen AP1000 kann bewertet werden, ob der im UVP-Verfahren betrachtete Unfall abdeckend ist. Solange der Nachweis zum praktischen Ausschluss für den polnischen AP1000 noch nicht abschließend geführt ist, können Unfälle mit höheren Freisetzungen nicht praktisch ausgeschlossen werden.