UVP Kernkraftwerk Paks II
Umweltgenehmigung
Seitens der zuständigen ungarischen Behörde (Süd-Transdanubische Aufsichtsbehörde für Umwelt- und Naturschutz) wurde am 29.September 2016 die Umweltgenehmigung erteilt.
Ungarn hat hiervon eine Übersetzung in englischer Sprache erstellt und den am Verfahren beteiligten Staaten zugeleitet.
Die Bundesländer legten die Übersetzung der Umweltgenehmigung von 24. Jänner 2017 bis einschließlich 21. Februar 2017 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Ergänzende Unterlagen Juli 2016
Ungarn hat Mitte Juli 2016 ergänzende Informationen zum Vorhaben übermittelt. Die Information liegt in englischer Fassung und eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vom 21. Juli bis einschließlich 19. August 2016 während der Amtsstunden bei den Ämtern der Landesregierungen zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Die nunmehr übermittelten Dokumente wurden im Rahmen einer weiteren Fachstellungnahme analysiert. Diese kommt zum Ergebnis , dass die neuen Informationen keine Änderung der in der Fachstellungnahme zur Umweltverträglichkeitsstudie und im Konsultationsbericht enthaltenen Bewertungen und Empfehlungen erforderlich machen. Beachtenswert, jedoch für die Bewertung von Umweltauswirkungen nicht entscheidend, ist die Veränderung des Zeitplans für Bau- und Inbetriebnahme der beiden vorgesehenen Blöcke.
Fachstellungnahme zu den ergänzenden Unterlagen Juli 2016 (Englisch)
Konsultationsbericht März 2016
Am 24. September 2015 wurde ein Konsultationstreffen unter Beteiligung der ungarischen und österreichischen ExpertInnen in Wien durchgeführt. Alle in der österreichischen Stellungnahme zur Umweltverträglichkeitsstudie identifizierten Probleme wurden angesprochen und die meisten der spezifischen Fragen ausführlich beantwortet. Der Konsultationsbericht dokumentiert die Beantwortung der von österreichischen ExpertInnen aufgeworfenen Fragen und die aus den Diskussionen gezogenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen.
Obwohl die von österreichischer Seite gestellten Fragen beantwortet wurden (zumindest in dem Umfang, in dem dies den ungarischen ExpertInnen mit den zum Zeitpunkt des Konsultationstreffens verfügbaren Daten und Informationen möglich war), ist Österreich der Ansicht, dass vier der Fragen weitere Klarstellungen und Diskussion rechtfertigen würden, sei es, weil einige der erforderlichen Informationen zum Zeitpunkt des Konsultationstreffens nicht vorlagen oder bestimmte Analysen erst abgeschlossen werden müssen.
Es wird empfohlen, dass diese Fragen im Laufe der nächsten Sitzungen behandelt werden, die unter dem „Bilateralen Abkommen“ (vgl. BGBl. Nr. 454/1987) regelmäßig stattfinden.
Diese Fragen sind:
- Die Ergebnisse der PSA (Probabilistic Safety Analysis), sowohl die CDF (Core Damage Frequency) und LERF (Large Early Release Frequency) Werte als auch die Modellierung eines schweren Unfalls, dominierenden Sequenzen usw., sollten vorgelegt werden, wenn diese zur Verfügung stehen;
- Der Quellterm für die Freisetzungen bei schweren Unfällen, einschließlich des schwersten Falls des Containment Bypasses, sollte zur Verfügung gestellt werden. Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen unter Verwendung eines solchen Quellterms und die in Österreich zu erwartenden Dosen (auch für den Ingestionspfad, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der österreichischen Nahrungsmittelkette) sollten vorgelegt werden;
- Die Auswirkungen auf die Umwelt (und vor allem auf das österreichische Staatsgebiet) im kritischsten Fall, wenn ein schwerer Unfall alle Einheiten am Standort betrifft und zu einer kritischen Freisetzung aus allen Einheiten führt (d.h. Quellterm aus allen Einheiten gleichzeitig), sollten ausgewertet und dargestellt werden;
- Die Gesamtmenge (Maximalmenge) von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen, die am Standort Paks für den Fall, dass alle Einheiten in Betrieb sind, gelagert werden kann.
Außerdem empfiehlt Österreich der Republik Ungarn, in seiner, derzeit in Ausarbeitung befindlichen, Nuklearsicherheitsnorm als zwingende Voraussetzung für die Planung von Paks II festzusetzen, dass jeder schwere Unfall, der zu Freisetzungen in einer Größenordnung führen könnte, die österreichisches Gebiet beeinträchtigen könnte, praktisch bereits in der Planungsphase ausgeschlossen wird. Österreich schlägt vor, dass die Diskussion über die spezifischen Anforderungen in der Nuklearsicherheitsnorm während eines der nächsten Treffen im Rahmen des „Bilateralen Abkommens“ stattfindet.
Öffentliche Erörterung
In Österreich wurde am 23. September 2015 eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchgeführt, an der jedermann teilnehmen, Fragen stellen und sich zum Vorhaben äußern konnte.
Protokoll der Anhörung in Wien September 2015
Präsentationsfolien September 2015
Verfahrensteil Umweltverträglichkeitserklärung
Die Republik Ungarn hat der Republik Österreich gemäß Artikel 3 des UN/ECE Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) und Art. 7 UVP-Richtlinie 2011/92/EU die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) für die Errichtung zweier Kernkraftwerksblöcke auf dem Betriebsgelände des Kernkraftwerks Paks (Paks II) übermittelt.
Die Projektwerberin ist
MVM Paks II. geschlossene AG
Gagarin Str.1-3. 302/B
7030 Paks
Ungarn
Die zuständige Behörde ist
Dél-dunántúli Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Felügyelőség (Aufsichtsbehörde für Umweltschutz, Naturschutz und Wasserwirtschaft Süd- Transdanubien)
Pécs H-7602, Pf.: 412
Ungarn
Da die Auswirkungen im Falle von schweren Unfällen beim Betrieb des KKW Paks II nicht auf bestimmte Bundesländer eingrenzbar sind, wird die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 10 Abs. 7 UVP-G 2000 in ganz Österreich durchgeführt.
Die UVS besteht aus 14 Teilen die , was die wesentlichen Berichtsteile anbelangt, in deutscher und englischer Übersetzung verfügbar gemacht wurden.
Diese Unterlagen liegen bei den Landesregierungen gem. § 10 Abs. 7 UVP-G 2000, zwischen 21. April 2015 bis einschließlich 23. September 2015 zur öffentlichen Einsicht und Abgabe von Stellungnahmen auf.
Nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die eingelangten Stellungnahmen sowie die im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstellte Fachstellungnahme an die ungarische ESPOO-Kontaktstelle weitergeleitet.
Zum Vorhaben kann während der Auflagefrist jedermann eine schriftliche Stellungnahme an die jeweilige Landesregierung senden.
Verfahrensrelevante Dokumente - Umweltverträglichkeitserklärung
Fachstellungnahme Umweltverträglichkeitsstudie
Fachstellungnahme Verfahrensteil Umweltverträglichkeitsstudie
Die Autoren der Fachstellungnahme kommen zu folgenden Schlussfolgerungen und empfehlen ihre weitere Behandlung im Rahmen bilateraler Konsultationen:
Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
Es werden in der UVS keine Alternativen zum Paks II Entwicklungsprojekt vorgestellt, weder in Hinblick auf alternative Reaktortypen, noch in Hinblick auf nicht-nukleare Alternativen. Die ungarische Regierung hat bereits ein Abkommen mit der Regierung der Russischen Föderation für den Bau von zwei WWER-1200-Einheiten in Paks unterzeichnet. Es gibt keinen Hinweis auf die Gründe für diese Wahl, wie dies in der UVP-Richtlinie (Artikel 5 Absatz 3 (d)) gefordert wird.
Ausgewählte Kerntechnologie
Laut der in der UVS enthaltenen Information soll der modernste russische Reaktortyp , der auch in anderen Ländern gebaut wird, zum Einsatz kommen. Dieser entspricht den Anforderungen europäischer Energieversorgungsunternehmen (European Utility Requirements, EUR) Eines der besonderen Sicherheitsmerkmale dieses Generation 3+ Reaktortyps stellen die Notfallwärmeabfuhr-Sprühbecken dar. Diese sind allerdings in der UVP nicht dargestellt.
Berücksichtigung der österreichischen Kommentare zum UVP Scoping-Bericht
Es fehlt die Angabe der Referenzanlage und deren Zertifizierung. Ebenso fehlt eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen zur Beherrschung schwerer Unfälle und zur Minderung von Unfallfolgen.
Grenzüberschreitende Auswirkungen
Im Falle schwerer Unfälle am Standort von Paks, auch wenn diese als sehr unwahrscheinlich dargestellt werden, könnte österreichisches Staatsgebiet infolge einer Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Luft betroffen sein. Für die Beurteilung von möglichen Auswirkungen auf Österreich ist die Bewertung von möglichen schweren Unfällen, einschließlich eines maximalen Quellterms und der ungünstigsten Wetterbedingungen, die zu radioaktiven Fallouts auf österreichischem Gebiet führen könnten, von höchstem Interesse.
Entsorgung radioaktiver Abfälle
Aus der UVS geht nicht klar hervor, ob eine nationale Strategie und/oder ein Programm für die Behandlung von radioaktiven Abfällen (RA) und abgebrannten Brennelementen (AB) in Ungarn bereits besteht, wie sie in der Richtlinie 2011/70/EURATOM über die Errichtung eines Gemeinschaftsrahmens für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gefordert wird. Es fehlen Angaben, wer nach den ungarischen Rechtsvorschriften hauptverantwortlich für die sichere Entsorgung von RA und AB ist. Weiteres fehlen Angaben zur geschätzten Gesamtmengen von RA und AB auf dem Gelände, wenn alle Einheiten in Betrieb sind, bzw. zu den bereits auf dem Gelände des KKW Paks vorhandenen Mengen. Unfälle, die die Abfallbehandlungsanlagen von RA und insbesondere AB am Standort Paks II betreffen, sollten auch bewertet und deren Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden.
Umweltverträglichkeitsprüfung Kernkraftwerk Paks II Verfahrensteil Vorverfahren (Scoping)
Die Republik Ungarn hat der Republik Österreich gemäß Artikel 3 des UN/ECE Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) und Art. 7 UVP-Richtlinie 2011/92/EU die Vorstudie (sog. Dokumentation zum Antrag auf vorherige Konsultationen) für die Errichtung zweier Kernkraftwerksblöcke auf dem Betriebsgelände des Kernkraftwerks Paks (Paks II) übermittelt.
Die Projektwerberin ist
MVM Magyar Villamos Művek Zrt.
(Ungarische Elektrizitätswerke AG)
Szentendrei út 207-209.
H-1031 Budapest
Die zuständige Behörde ist
Dél-dunántúli Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Felügyelőség (Aufsichtsbehörde für Umweltschutz, Naturschutz und Wasserwirtschaft Süd- Transdanubien)
Pécs H-7602, Pf.: 412
Ungarn
Da die Auswirkungen im Falle von schweren Unfällen beim Betrieb des KKW Paks II nicht auf bestimmte Bundesländer eingrenzbar sind, wird die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 10 Abs. 7 UVP-G 2000 in ganz Österreich durchgeführt. Da es sich derzeit um das Vorverfahren handelt kommt § 10 Abs. 7, letzter Satz, zur Anwendung.
Diese Unterlagen lagen von 15. März 2013 bis einschließlich 4. April 2013 während der Amtsstunden in den Ämtern der Landesregierungen aller Bundesländer Österreichs zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Die Frist entspricht den Vorgaben der ungarischen UVP-Regierungsverordnung Nr. 314/2005 (XII.25.).
Zum Vorhaben konnte während der Auflagefrist jedermann eine schriftliche Stellungnahme an die jeweilige Landesregierung senden.
Im Vorverfahren können bestimmte Behörden und die Öffentlichkeit Stellungnahmen zu einer Vorstudie abgeben. Das Vorverfahren wird mit einem Gutachten abgeschlossen, welches die Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsstudie festlegt. Im Anschluss an das Vorverfahren findet auf Antrag des Projektwerbers das eigentliche UVP-Verfahren statt.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Bundesländer Wien (Umweltanwaltschaft), Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Salzburg und Burgenland wurde eine Fachstellungnahme erarbeitet.
Die eingelangten Stellungnahmen wurden an Ungarn weitergeleitet.
Scoping-Dokumentation (ungarisch)
Scoping-Dokumentation (englisch)
Scoping-Dokumentation (deutsch)
Es ist zu beachten, dass die Beilagen zu Literaturverzeichnis und Karten nur in der englischen und ungarischen Fassung des Scopingdokumentes vorliegen.