Rechtliche Grundlagen
Wasserrechtsgesetz (WRG, BGBl. 159/215 i.d.g.F.): Regelung über Nutzung, Reinhaltung, Schutz und Pflege der Gewässer einerseits und über die Abwehr von Gefahren, die durch das Wasser entstehen können, andererseits. Im WRG sind zwar Qualitätsziele jedoch keine Qualitätskriterien festgelegt.
Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV, BGBl. II Nr. 479/2006 i.d.g.F.): Konkretisiert die Aufstellung von Überwachungsprogrammen für die überblicksweise und die operative Überwachung von Oberflächengewässern und Grundwasser. Festgelegt werden Kriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen, Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung.
Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010 i.d.g.F.): Ziel dieser Verordnung ist die Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasser mittels festgelegter Werte für den gemäß § 30c Abs. 1 WRG 1959 zu erreichenden Zustand sowie die Festlegung von Kriterien und Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vor Verschlechterung und Verschmutzung.
Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG, BGBL. II Nr. 96/2006 i.d.g.F.): Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern, sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.
Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG, BGBL. II Nr. 99/2010 i.d.g.F.): In der QZV Ökologie Oberflächengewässer werden Werte für die biologischen, hydromorphologischen und allgemein physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten des sehr guten, guten, mäßigen, unbefriedigenden und schlechten ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern festgelegt. Die Festlegungen erfolgen typspezifisch, d.h. gesondert für Fließgewässertypen und Seentypen, die sich durch naturräumliche und biotische Faktoren zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Weiters enthält die Verordnung Festlegungen über den Umgang mit den Qualitätszielen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie darüber, welche Qualitätskomponenten bei welcher Art von Belastungen bzw. Einwirkungen zur Beurteilung des ökologischen Zustandes heranzuziehen sind.
Die zitierten Bundesgesetzblätter können über das Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes abgerufen werden.